Satzung des Vereins „Förderverein Wisent-Welt- Wittgenstein“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die „Wisent–Wildnis–Wittgenstein gGmbH“ zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten
Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag und die Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Steuerrechtliche Vorschriften
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt
werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden dem,/der 2. Vorsitzenden und dem,/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der
1.Vorsitzende und der Schatzmeister/in werden in ungeraden Jahren und der 2 Vorsitzende und die Beisitzer/innen in geraden Jahren. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Eine Tagesordnung sollte bekannt gegeben werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandssitzung. Die
Vorstandssitzung leitet der/die 1., in dessen/deren Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom/von der Leiter/in der Versammlung zu unterschreiben. Ein
Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg einschließlich Fax, per Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
§ 10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Halbjahr mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und
Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Verein kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von drei Zehntel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der §§ 11, 12, 13, 14 entsprechend.
§ 15 Kassenprüfung
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Bad Berleburg, 22. Ferbuar 2024