Satzung des Vereins „Förderverein Wisent-Welt-Wittgenstein“

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein WisentWald – Wittgenstein“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Berleburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für den Verein „Wisent – Wildnis – Wittgenstein e.V.“ zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Streichung von der Mitgliederliste,
    • durch Ausschluss aus dem Verein,
    • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands.Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
  6. Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag und die Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Steuerrechtliche Vorschriften

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  •   der Vorstand
  •   die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

  1. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Dieser besteht aus:
  • a) dem/der 1. Vorsitzenden
  • b) dem/der 2. Vorsitzenden
  • c) dem/der Schatzmeister/in
  • d) zwei Beisitzern/innen

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden dem,/der 2. Vorsitzenden und dem,/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei der Vorstandsbesetzung soll darauf hingewirkt werden, dass ein Mitglied des Vorstandes nach §26 BGB ein Vertreter des Trägervereins ,,Wisent-Wildnis-Wittgenstein e.V.“ angehört.

 

  1. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  2. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Tagesordnung sollte bekannt gegeben werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1., in dessen/deren Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom/von der Leiter/in der Versammlung zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg einschließlich Fax, per Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins


§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1.  Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Die Versammlung bestimmt einen Protokollführer
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden  Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung im Wortlaut anzugeben.


§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Verein kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von drei Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der §§ 11, 12, 13, 14 entsprechend.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
  2. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist bis zu zwei Mal zulässig.


§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fail, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Trägerverein „Wisent – Wildnis – Wittgenstein e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Bad Berleburg, 8. Dezember 2009